Von Bernd Sluka (Vorsitzender VCD Landesverband Bayern)
Lange Zeit wurde durch die Straßenverkehrsbehörden abgestritten, dass es den gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht für die Radfahrer geben könnte. Argumentiert wurde wie folgt: „Der Weg muss eindeutig für Radfahrer gekennzeichnet sein, also sind Fußgänger ausgeschlossen.“
Ich habe schon seit der Aufhebung der allgemeinen Benutzungspflicht für Radfahrer im Jahr 1997 darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Vorschriften gemeinsame Wege ohne Benutzungspflicht dennoch nicht ausschließt. Denn die Kennzeichnung für Radfahrer sagt eben nicht, dass die Wege ausschließlich für Radfahrer vorgesehen sein müssen.
Markierung vereinbart
Endlich, fast 20 Jahre nach der StVO-Novelle zur Benutzungspflicht einigte sich nun der Bund-Länder-Fachausschuss StVO[1] auf eine Markierung, mit der bundesweit Geh- und Radwege eindeutig gekennzeichnet werden sollen, die nicht benutzungspflichtig für Radfahrer sind. Dazu sind in weiß ein Fußgänger- über einem Fahrradsymbol und dazwischen ein waagerechter Strich auf dem Weg zu markieren. Die Symbole von Zeichen 240 werden als Markierung übernommen, aber ohne den blauen Hintergrund. Es dürfen keine Zeichen 240 aufgestellt werden, sonst wäre der Weg benutzungspflichtig.
In Bayern wurde diese Regelung auf meine Anregung durch die Landesbehörden geprüft und mit Rundschreiben an die Staatlichen Bauämter vom 30. Januar 2018 darauf hingewiesen. Ob die darin geäußerte Aufforderung erfüllt und die Information von den Bauämtern an die Straßenverkehrsbehörden weitergegeben wird, bleibt offen. Damit sie dort auch angewendet wird, ist sicherlich mehr „Werbung“ erforderlich. Die Ausweisung der nicht benutzungspflichtigen Wege muss eingefordert werden.

Mißbräuchliche Beschilderung
Gerne wurde bislang das Argument missbraucht, dass man Radwege durch Verkehrszeichen beschildern müsse, weil sie sonst niemand erkennen würde. Durch die Möglichkeit, gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht eindeutig (und einheitlich) zu markieren, ist dies nun endgültig entfallen. Es besteht keine Notwendigkeit mehr für gemeinsame benutzungspflichtige Wege, zumindest nicht innerhalb von Ortschaften. Denn dort liegt keine besondere Gefahrenlage vor, die durch Radwegbenutzung entfallen würde, sondern Radwege erhöhen dort regelmäßig die Unfallzahlen der Radfahrer untereinander und mit dem motorisierten Fahrzeugverkehr. Bei gemeinsamer Führung mit Fußgängern kommen zusätzlich häufigere Unfälle mit ihnen hinzu.
Häufig wurden nicht benutzungspflichtige Wege bisher mit den Zeichen 239 (Gehweg) und Zusatzzeichen 1022-10 („Radfahrer frei“) beschildert. Auf dermaßen für das Radfahren freigegebenen Gehwegen müssen Radfahrer jedoch Schrittgeschwindigkeit[2] einhalten. Für eine Radverkehrsverbindung im Alltag wird ein solcher Weg untauglich.[3]. Es wurde auch schon argumentiert, man könne wegen der Schrittgeschwindigkeit die Benutzungspflicht nicht aufheben, sogar durch Radfahr-Aktivisten. Auch dieser Grund ist nun hinfällig.
Überprüfung erforderlich
Also geht das gesamte Netz der Radverbindungen nochmals durch:
- Wo muss die Benutzungspflicht von Wegen entfallen?
Dabei spielt es nun keine Rolle mehr, ob es sich um einen vom Fußverkehr getrennten oder einen mit Fußgängern gemeinsamen Weg handelt. Letztere sollten nochmals besonders geprüft werden. - Wo kann ein bisher als Gehweg mit „Radfahrer frei“ gekennzeichneter Weg zu einem gemeinsamen Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht und ohne Schrittgeschwindigkeit aufgestuft werden?
Ein ergänzendes Argument dabei bildet das in den VwV-StVO verankerte Gebot, möglichst wenige Verkehrszeichen zu verwenden. Alle reden immer davon, den „Schilderwald“ zu lichten, selbst der ADAC. Hier bietet sich die Gelegenheit dazu.
Richtlinien für gemeinsame Wege
Zu beachten sind bei allen Varianten (gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht, gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht als auch Gehweg mit Freigabe für Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit) die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) und die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) sowie die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA). Alle drei legen in einheitlichen Kriterien fest, dass gemeinsame Wege von Fußgängern und Radfahrern nur bei geringem Rad- und Fußverkehr zulässig sind. Die angeführten Zahlen unterscheiden sich geringfügig. Deswegen führe ich im Folgenden die Daten aus den RASt an, weil sie in den Bundesländern eingeführte und damit im Wesentlichen verbindliche Richtlinien sind:
- Vorrang hat stets die getrennte Führung von Fußgängern und Radfahrern. Nur wenn sie nicht zu realisieren ist, kommt ein gemeinsamer Weg in Betracht.
- Der Weg muss mindestens 2,50 Meter breit sein.
- Radfahrer sollten auf dem Weg in der Minderzahl sein.
- Mit zunehmender Anzahl von Fußgängern und Radfahrern steigt die Breitenanforderung auf über 4 Meter (ab mehr als 100 Fußgängern und Radfahrern zusammen in der Spitzenstunde der Belastung).
- Bei mehr als 150 Radfahrern und Fußgängern pro Stunde (in der Spitzenstunde) sind gemeinsame Wege nicht zulässig. Dann sind getrennte Wege anzulegen oder Radfahrer auf der Fahrbahn zu führen.
- Weitere Merkmale, die eine gemeinsame Führung verbieten sind:
- starkes Gefälle (über 3 Prozent),
- eine dichte Folge von unmittelbar angrenzenden Hauseingängen,
- zahlreiche Grundstückzufahrten oder untergeordnete einmündende Straßen,
- stark frequentierte Haltestellen ohne gesonderte, Warteflächen,
- Gehwege in Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung und,
- wenn überdurchschnittlich viele schutzbedürftige Fußgänger (Senioren, Behinderte, Kinder, …) den Weg benutzen, also zum Beispiel Schulwege.
Fußnoten
| [1] | Beschrieben in nahmobil, AGFS Nordrhein-Westfalen (Hg.), Heft 09, Köln, Juli 2017 auf Seite 40 unten. |
| [2] | Schrittgeschwindigkeit bedeutet nicht „7 km/h“, sondern nach Rechtsprechung eine geringe Geschwindigkeit, bei der jederzeit auf der Stelle angehalten werden können muss. Man könnte die Anforderung mit „einstellige Geschwindigkeit“ zusammenfassen. |
| [3] | Der Verweis auf die Praxis, dass auf solchen Wegen (fast) alle zu schnell fahren, ist nicht hilfreich. Zum einen darf ein solcher Verstoß nicht permanent toleriert und erst recht nicht als Mittel der Verkehrsplanung eingesetzt werden. Und letztlich stellt die Regelung eine Verlagerung der Haftung nach Unfällen einseitig zu Lasten der Radfahrer dar. Das ist nicht hinnehmbar für einen Verkehrsweg. |

