Leezenkurier

Fahrradzeitung für das Münsterland

Radverkehrsrecht

Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg. Mit dieser neuen Rubrik werden wir regelmäßig über solche Fragen aufklären.

Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß – aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Irrtum Nummer 1: Radwegebenutzungspflicht

Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.

Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild, können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.

Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen

Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch.

Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren – was erlaubt ist –, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.

Irrtum Nummer 3: Fußgängerschild – Fahrrad frei

Radfahrende dürfen beim blauen Fußgängerschild mit dem Zusatzschild „Fahrrad frei“ ohne Begrenzung fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Radfahrende dürfen nur mit Schritttempo (max. 4-10 km/h) fahren, selbst dann, wenn weit und breit kein Fußgänger zu sehen ist. Gleiches gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen, auch Wohn- und Spielstraßen genannt. Neben einer Geldbuße riskieren Fahrradfahrende, auch bei einem nicht verschuldeten Unfall, dass ihnen vor Gericht eine 50 – 80%ige Mitschuld gegeben wird, nur weil sie das Schritttempo nicht eingehalten haben.